Behandlungsplätze im Kostenerstattungsverfahren

Kostenerstattungsverfahren heisst für Sie,  dass Sie Ihrer Krankenkasse gegenüber nachweisen müssen, dass sie nicht in zumutbarer Entfernung und  Zeit ein Behandlungsplatz bei einem Vertragsbehandler bekommen können. Dazu sollten Sie sich die angerufenen Psychotherapeuten aufschreiben und deren Reaktionen (auch wenn keine kommt) und eventuell genannte Wartezeiten. Außerdem hilft eine Notwendigkeits- und Dringlichkeitsbescheinigung ihres Hausarztes.
Lassen sie sich von ihrer Krankenkasse schriftlich geben,  was Sie für das Kostenerstattungsverfahren Psychotherapie alles nachweisen müssen,
Aber lassen sie sich nicht abwimmeln, manche Sachbearbeiter(innen) kennen oder mögen das nicht, manche Kassen versuchen, generell zu mauern (man  habe doch genug Vertragsbehandler sagt z.B. die AOK (aber nur in Selektivverträgen, denen sie nicht beitreten müssen).
Das krasseste war eine Sachbearbeiterin einer kleinen Kasse,  die mir gegenüber äußerte, das mein Patient “wie alle anderen auch 6 Monate warten könne”  Die Dame hatte sicher noch nie eine Depression.
So lange müssen Sie nicht warten!
Nach einem Vorgespräch mit mir und mit einem der beiden Kollegen können Sie dieses Verfahren bei ihrer Kasse beantragen.
Wenn sie alles, was die Kasse wollte, vorlegen, muss die Kasse innerhalb von 3 Wochen entscheiden, bei Einbeziehung eines Gutachter (meist des MDK) innerhalb von 5 Wochen.
Wenn sie bis dahin keinen Bescheid haben, dürfen sie die Behandlung beginnen (…sich die Leistung selbst beschaffen) und die Kassen muss anschließend bezahlen ( § 13.3a SGB 5)
Deshalb besser den Antrag faxen (mit Datumsstempel) oder per Einwurfeinschreiben hinschicken.
Eine ausführlicherer Anleitung finden sie  hier:

http://www.deutschepsychotherapeutenvereinigung.de/fileadmin/main/g-datei-download/Patienteninformation/DPtV-Faltblatt_Kosten.pdf
oder hier:
http://www.bptk.de/uploads/media/BPtK_Ratgeber_Kostenerstattung.pdf